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kulturverein röda – statuten

I. name und sitz

1. name

kulturverein röda

2. sitz

steyr

II. vereinszweck

1. kulturell

der verein bezweckt:
a)     kunstrichtungen einschließlich deren randbereiche zu fördern und diese einer breiten öffentlichkeit zugänglich zu machen.
b)     die rahmenbedingungen, in denen kunst und kultur vermittelt werden kann, zu erforschen und mitzugestalten.
c)     die vereinsaktivistInnen nach maß aktueller möglichkeiten im kontext ihrer vereinstätigkeit weiterzubilden.
d)     durch konzeptarbeit inhalte und ziele punktueller projekte zu entwerfen und durchzuführen.

2. strukturell

der verein:
a)     verwaltet, erhält und fördert die infrastruktur des jugend- u. kulturhauses. ausserdem fördert er kommunikation und schöpferische initiativen auf dem gebiet der jugend- u. kulturarbeit.
b)     koordiniert die termine der veranstaltungen zwischen den einzelnen nutzerInnen.
c)     arbeitet die nutzungsrichtlinien und -bedingungen aus und trägt sorge um deren einhaltung.
d)     ist überparteilich, überkonfessionell, gemeinnützig und nicht auf gewinn ausgerichtet. allfällige überschüsse müssen zur erreichung des vereinszweckes verwendet werden.
e)     definiert rassismus, sexismus und andere diskriminierende haltungen als ausschließungsgrund zur nutzung des kulturhauses.

III. mittel zur erreichung des vereinszwecks

1.     der ideelle vereinszweck soll ereicht werden durch:

a)     betreibung und finanzierung eines non-profit veranstaltungsbetriebes (musik, projekte,  lesungen, ausstellungen, diskussionen, workshops, exkursionen, etc).
b)     pflege und ausbau von kontakten und informationsaustausch zu gleichgesinnten organisationen, im besonderen zu dachorganisationen ; auch über den raum von österreich und europa hinaus.
c)     alle legalen mittel, die der förderung des vereinszwecks dienen.

2.     die finanziellen mittel zur erreichung des vereinszweckes sind:

a)     subventionen öffentlicher stellen
b)     zuwendungen privater und öffentlicher wirtschaftsunternehmen (sponsoring)
c)     erträge aus veranstaltungen
d)     freiwillige spenden und schenkungen
e)     sonstige zuwendungen
f)     beiträge fördernder mitglieder und vereinsmitglieder
g)     erträge aus der vermietung von infrastruktur sowie aus dienstleistungen an dritte
h)     beteiligungen an gemeinnützigen gesellschaften mit beschränkter haftung (gem. Gmbh)

3.     die mittel des vereins dürfen nur für die in den statuten angeführten zwecke verwendet werden. es darf keine person durch den verein zweckfremde verwaltungsauslagen ersetzt bekommen oder durch unverhältnismässig hohe vergütungen begünstigt werden.

IV. mitgliederInnen des vereins

1.     die mitgliederInnen des vereins gliedern sich in:

a)     ordentliche mitgliederInnen, das sind jene, die sich aktiv an der vereinsarbeit beteiligen und den verein durch zahlen eines mitgliedsbeitrages oder gleichwertiger arbeits- oder sachleistung fördern. ordentliche mitgliederInnen haben stimmrecht in der hauptversammlung und können anträge an diese stellen, außerdem verfügen sie über aktives und passives wahlrecht. anträge müssen 48 stunden vor der jhv über den vorstand eingebracht werden.

b)     außerordentliche mitgliederInnen, sind jene, die sich durch willensäußerung mit dem vereinsziel identifizieren. sie haben das recht auf bevorzugte information, aber keinerlei stimmrechte.

c)     ehrenmitgliedschaften werden vom vorstand nach eigenem ermessen verliehen. die rechte und pflichten entsprechen jenen der ordentlichen mitgliederInnen.

2.     mitgliederInnen sind juristische oder physische personen, die an der verwirklichung des vereinszweckes interessiert sind und diese statuten, sowie die beschlüsse der vereinsorgane anerkennen.

IVa. beendigung der mitgliedschaft

a)     austritt durch schriftliche erklärung
b)     ausschluß durch den vorstand bei gröblicher verletzung der pflichten gegenüber dem verein oder verstoß gegen die statuten
c)     auflösung einer mitgliederInnenvereinigung
d)     tod von einzelpersonen

V. organe des vereins

1)     die organe des vereins sind:

a)     die jahreshauptversammlung
b)     der vorstand
c)     die kontrolle
d)     das schiedsgericht

VI. jahreshauptversammlung

1)     die ordentliche jhv findet alljährlich innerhalb von sechs monaten nach beginn des kalenderjahres statt.
2)     eine außerordentliche jhv hat auf mehrheitsbeschluß des
vorstandes oder der ordentlichen jhv, oder auf schriftlich begründeten antrag von mindestens 10 % der ordentlichen mitgliederInnen, oder auf verlangen der kontrolle stattzufinden. in beiden letztgenannte fällen hat dies binnen 4 wochen zu erfolgen.
3)     zu den jhv’s sind alle ordentlichen und ehrenmitgliederinnen
zwei wochen vorher schriftlich einzuladen.
4)     gültige beschlüsse – ausgenommen über einen antrag auf einberufung einer ao.jhv- können nur zu tagesordnungspunkten gefasst werden, es sei denn, daß die jhv die beschlußfassung mit stimmenmehrheit zuläßt.
5)     bei der öffentlichen jhv sind alle ordentlichen und ehrenmitgliederInnen teilnahme- und stimmberechtigt. jedes wahlberechtigte mitglied hat eine stimme, juristische personen werden durch eine/n bevollmächtigte/n vertreten. die jhv ist bei anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten beschlußfähig. zur  beschlußfassung ist absolute mehrheit  der anwesenden stimmberechtigten vonnöten. bei stimmengleichheit gilt der antrag als abgelehnt. gewählt wird offen, wenn allerdings eine einfache mehrheit dies verlangt, geheim. ist die jhv zur festgesetzten stunde nicht beschlußfähig, so findet die jhv 30 minuten später mit derselben tagesordnung statt.
6)     den vorsitz der jhv leitet der/die obmann/obfrau, bzw bei dessen/deren verhinderung ihre/seine stellvertreter/in.

VII. aufgaben der jhv

1)     entgegennahme und genehmigung der tätigkeitsberichte von vorstand und kontrolle, sowie entlastung derselben.
2)     bestellung eines neuen vorstands und der kontrolle. kanditaturen zum vorstand müssen 14 tage vor der jahreshauptversammlung im röda büro eingereicht werden.
3)     wahl der funktionen obfrau/mann und kassier/kassierin, die unabhängig voneinander und jeweils mit absoluter mehrheit der abgegebenen stimmen zu erfolgen hat. wird diese nicht im ersten wahlgang erzielt, so haben weitere stichwahlen zwischen den zwei erstgereihten zu erfolgen, bis zumindest eine einfache mehrheit für eineN kandidatIn entscheidet.
4)     enthebung des alten vorstandes und der kontrolle.
5)     beschlußfassungen über statutenänderung bzw. freiwillige auflösung des vereins.
7)     beratung und beschlußfassung über anträge und sonstige auf der  tagesordnung stehende fragen.

VIII. der vorstand

1)     der vorstand besteht aus mindestens vier und max. sechs personen.
a)     der/dem obfrau/mann
b)     der/dem kassier/in
c)     der/dem schriftleiter/in
d)     dem/der gastronomieberaterIn
e)     bei bedarf deren stellvertreterInnen
2)     die funktionsdauer des vorstands beträgt ein jahr und währt auf jeden fall bis zur wahl eines neuen vorstands.
3)     der vorstand hat das recht, bei ausscheiden eines gewählten vorstandsmitgliedes an ihre/seine stelle ein anderes mitglied zu kooptieren.
4)     der vorstand wird von der/dem obfrau/obmann oder deren/dessen stellvertreter/in mindestens eine woche vor dem termin einberufen.
5)     der vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine mitgliederInnen eingeladen wurden und mindestens die hälfte von ihnen anwesend ist. der vorstand verfaßt seine beschlüsse mit einfacher stimmenmehrheit, bei stimmengleichheit  ist der antrag abgelehnt.
6)     den vorsitz führt der/die obmann/frau bzw deren/dessen stellvertreter/in.
7)     die funktion eines vorstandsmitgliedes erlischt durch ablauf der funktionsperiode, enthebung, schriftliche rücktrittserklärung an den vorstand oder tod. tritt der gesamte vorstand zurück, so muß automatisch eine a.o. jhv einberufen werden. an diese ist der antrag auf rücktritt und entlastung zu richten. der rücktritt des gesamten vorstands wird erst mit der entlastung des alten und wahl eines neuen vorstands wirksam.
8) ist der vorstand trotz der terminisierung von vorstandssitzung sechs wochen beschlussunfähig, hat der/die obmann/frau eine außerordentliche jahreshauptversammlung einzuberufen.

IX. aufgabenbereiche des vorstands

a)     dem vorstand obliegt die leitung des vereins. ihm kommen alle aufgaben zu, die nicht durch die statuten oder durch beschlüsse einem anderen vereinsorgan oder einem mitglied zugewiesen sind.
b)     die vorbereitung und einberufung der jhv und ao jhv
c)     die durchführung der vereinsbeschlüsse
d)     die verwaltung des vereinsvermögens, erstellung des budgets sowie beschluss der mitgliedsbeiträge
e)     bestellung der geschäftsführung und deren kontrolle
f)      aufnahme und kündigung von angestellten des vereins
g)     aufnahme und ausschluß von mitgliederinnen.

X. besondere obliegenheiten einzelner vorstandsmitgliederinnen

1)     der/die vorsitzende/r oder sein/e stellvertreter/in sowie eine eventuelle geschäftsführung vertritt den verein nach außen.
2)     zeichnungsberechtigte sind vorsitzende/r, schriftleiter/in, kassier/in und deren stellvertreterinnen sowie eine eventuelle geschäftsführung

XI. die kontrolle

die jhv wählt zwei unabhängige, nicht dem vorstand angehörende personen, die über die ordentliche finanzgebahrung  des vereins wachen und den rechnungsbericht überprüfen. sie hat der jhv das ergebnis der überprüfung zu berichten.

XII. das schiedsgericht

1)     über alle sich aus dem vereinsverhältnis unter den mitgliedern ergebenden streitigkeiten entscheidet endgültig ein schiedsgericht, dessen einsetzung jedes ordentliche mitglied beim vorstand beantreagen kann.
2)     es setzt sich aus 5 vereinsmitgliederInnen zusammen. je 2 mitgliederInnen sind innerhalb einer vom vorstand gesetzten frist von den beiden streitteilen namhaft zu machen. diese 4 mitgliederInnen wählen mit stimmenmehrheit ein fünftes zum/zur vorsitzenden, bei stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das los.
3)     das schiedsgericht fällt seine entscheidung in anwesenheit seiner mitgliederInnen mit einfacher stimmenmehrheit bei offener abstimmung.

XIII. vereinsauflösung

1)     die freiwillige auflösung des vereins kann nur in einer zu diesem zwecke einberufenen jhv und nur mit 2/3 stimmenmehrheit beschlossen werden.
2)     der letzte vereinsvorstand hat die freiwillige auflösung oder den wegfall des begünstigten zweckes der vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen
3)     das im falle der auflösung oder bei wegfall des begünstigten zweckes allenfalls vorhandene vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten form den vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden vorstand für gemeinnützige zwecke einer organisation oder vereinigung zu übergaben, die gleiche oder ähnliche ziele wie der aufgelöste verein verfolgt.

XIV. das vereinsjahr

als vereinsjahr gilt das kalenderjahr.